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Was ist der Unterschied zwischen einem 2.2- und einem 3.1-Zeugnis?

Andre Matthias ·
Metallprüfzeugnis auf weißem Papier neben Aluminiumstange und präzise geschnittenen Metallblechen auf gebürstetem Edelstahl.

Wer Metallhalbzeug bestellt, stößt früher oder später auf eine Frage, die auf den ersten Blick technisch wirkt, aber handfeste Konsequenzen für Einkauf, Qualitätssicherung und Abnahme hat: Welches Werkstoffzeugnis ist für diesen Auftrag eigentlich erforderlich? Das 2.2-Zeugnis und das 3.1-Zeugnis sind die in der Praxis am häufigsten geforderten Dokumententypen, und die Unterschiede zwischen beiden sind klarer, als der erste Blick auf die Norm vermuten lässt.

Die Grundlage für beide Zeugnisarten bildet die europäische Norm EN 10204, die regelt, welche Prüfnachweise Hersteller von metallischen Erzeugnissen ausstellen dürfen und müssen. Wer versteht, wie diese Norm aufgebaut ist, trifft beim nächsten Auftrag die richtige Entscheidung, ohne Zeit mit Rückfragen zu verlieren.

Was die Norm EN 10204 vorschreibt

Die EN 10204 ist die europaweit gültige Norm für Abnahmeprüfzeugnisse bei metallischen Erzeugnissen. Sie legt fest, welche Arten von Prüfbescheinigungen existieren, wer sie ausstellen darf und welchen Inhalt sie mindestens haben müssen. Ziel ist es, eine einheitliche Sprache zwischen Hersteller, Händler und Abnehmer zu schaffen, sodass die Qualitätsdokumentation entlang der gesamten Lieferkette nachvollziehbar bleibt.

Die Norm unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Kategorien: Prüfbescheinigungen, die auf Basis nichtspezifischer Prüfungen ausgestellt werden (Typ 2), und solchen, die auf spezifischen Prüfungen am tatsächlich gelieferten Erzeugnis beruhen (Typ 3). Innerhalb dieser Kategorien gibt es jeweils Untertypen, von denen das 2.2-Zeugnis und das 3.1-Zeugnis die relevantesten für den industriellen Metallhandel sind. Ein weiterer Typ, das 3.2-Zeugnis, erfordert zusätzlich die Bestätigung durch einen unabhängigen Dritten und bleibt Spezialanwendungen vorbehalten.

2.2-Zeugnis: Inhalt, Geltungsbereich und typische Anwendungsfälle

Das 2.2-Zeugnis ist eine Prüfbescheinigung, die der Hersteller auf Basis nichtspezifischer Prüfungen ausstellt. Das bedeutet: Die angegebenen Werkstoffkennwerte stammen nicht zwingend aus einer Prüfung des konkret gelieferten Materials, sondern beruhen auf Prüfungen vergleichbarer Erzeugnisse aus derselben Produktionseinheit oder Charge.

Inhaltlich enthält das 2.2-Zeugnis eine Bestätigung, dass das gelieferte Erzeugnis der Bestellung entspricht, sowie Angaben zu den Werkstoffeigenschaften, die der Hersteller aus seinen Produktionsdaten ableitet. Eine Rückverfolgbarkeit auf die konkrete Schmelze oder Charge ist dabei nicht zwingend vorgeschrieben. Typische Anwendungsfälle sind Konstruktionsteile ohne sicherheitsrelevante Anforderungen, allgemeiner Maschinenbau, Vorrichtungsbau oder Anwendungen, in denen der Auftraggeber keine normativ vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit benötigt. Für Standardprodukte aus Stahl oder Aluminium ist das 2.2-Zeugnis oft die pragmatische und ausreichende Wahl.

3.1-Zeugnis: Prüfanforderungen, Rückverfolgbarkeit und Pflichtbranchen

Das 3.1-Zeugnis stellt deutlich höhere Anforderungen. Es handelt sich um ein Abnahmeprüfzeugnis, das der Hersteller auf Basis spezifischer Prüfungen am tatsächlich gelieferten Erzeugnis ausstellt und das von einem vom Fertigungsbetrieb unabhängigen Beauftragten des Herstellers bestätigt wird.

Der entscheidende Unterschied liegt in der Rückverfolgbarkeit: Die Prüfergebnisse beziehen sich direkt auf die gelieferte Charge oder Schmelze, und das Zeugnis ist mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen, die eine lückenlose Zuordnung ermöglicht. Chemische Zusammensetzung und mechanisch-technologische Eigenschaften werden chargenspezifisch dokumentiert.

In bestimmten Branchen ist das 3.1-Zeugnis nicht optional, sondern normativ oder vertraglich vorgeschrieben. Dazu gehören der Druckbehälterbau (Druckgeräterichtlinie PED), die Medizintechnik, der Schienenfahrzeugbau sowie große Teile des Anlagenbaus, in denen Sicherheitsanforderungen eine lückenlose Materialrückverfolgbarkeit verlangen. Auch bei Sonderwerkstoffen wie Titan oder Nickelbasislegierungen ist das 3.1-Zeugnis branchenüblicher Standard.

Direkter Vergleich: Wann welches Zeugnis die richtige Wahl ist

Die Entscheidung zwischen 2.2 und 3.1 hängt nicht vom persönlichen Sicherheitsbedürfnis ab, sondern von drei konkreten Faktoren: den normativen Vorgaben für die Anwendung, den vertraglichen Anforderungen des Endkunden und dem tatsächlichen Risikoprofil des Bauteils.

  • Wenn keine Norm oder Richtlinie ein spezifisches Zeugnis vorschreibt und das Bauteil keine sicherheitsrelevante Funktion übernimmt, ist das 2.2-Zeugnis in der Regel ausreichend und kostengünstiger zu beschaffen.
  • Sobald Druckgeräte, tragende Strukturen, medizinische Anwendungen oder Aufträge mit Abnahme durch einen Dritten (z. B. TÜV, Lloyd’s, Bureau Veritas) ins Spiel kommen, ist das 3.1-Zeugnis erforderlich.
  • Bei Ausschreibungen und Rahmenverträgen mit größeren Industriekunden ist es sinnvoll, die Zeugnis-Anforderung bereits in der Angebotsphase schriftlich zu klären, um spätere Nachlieferungen oder Beanstandungen zu vermeiden.

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Einkäufer fordern routinemäßig das 3.1-Zeugnis an, auch wenn die Anwendung es nicht erfordert. Das verursacht unnötige Mehrkosten und verlängert bisweilen die Lieferzeit, weil nicht jedes Lagerprodukt standardmäßig mit 3.1-Zeugnis gehandelt wird. Umgekehrt kann ein fehlendes 3.1-Zeugnis bei sicherheitsrelevanten Bauteilen zu Abnahmeproblemen oder Haftungsrisiken führen.

Zeugnisse beim Metallhändler anfordern: Worauf es in der Praxis ankommt

In der Lieferkette ist der Metallhändler häufig das Bindeglied zwischen Hersteller und verarbeitendem Betrieb. Zeugnisse werden in der Regel vom Hersteller ausgestellt und vom Händler weitergegeben. Ein seriöser Händler archiviert die Originaldokumente und kann sie auf Anfrage zur Verfügung stellen.

Für die Bestellung gilt: Die Zeugnis-Anforderung gehört in die Bestelldokumente, nicht in eine spätere Reklamation. Wer beim Abruf aus einem Lager bereits festlegt, ob ein 2.2- oder 3.1-Zeugnis benötigt wird, spart Zeit und vermeidet Missverständnisse. Bei Zuschnittaufträgen, etwa bei Fixlängen, ist zu beachten, dass das Zeugnis dem Ausgangsmaterial folgt und nicht neu ausgestellt wird. Die Prüfung bezieht sich also auf das Rohmaterial, aus dem der Zuschnitt gefertigt wurde.

Für Betriebe, die regelmäßig zeugnispflichtige Materialien beziehen, empfiehlt sich eine interne Checkliste, die für jede Materialgattung und jeden Verwendungszweck die erforderliche Zeugnisart festhält. Das reduziert den Abstimmungsaufwand mit dem Lieferanten erheblich und schafft Klarheit für die eigene Qualitätsdokumentation.

Wie KLEINEBERG die Zeugnis-Anforderungen seiner Kunden erfüllt

Als Vollsortimentanbieter mit langjähriger Erfahrung im Metallhalbzeughandel unterstützt die H.KLEINEBERG GmbH ihre Kunden bei der richtigen Auswahl und Beschaffung von Werkstoffzeugnissen. Das bedeutet konkret:

  • Lagerprodukte in Stahl, Edelstahl, Aluminium und Sonderwerkstoffen werden standardmäßig mit den zugehörigen Herstellerzeugnissen gehandhabt.
  • Auf Anfrage werden 3.1-Zeugnisse für zeugnispflichtige Materialien bereitgestellt, sofern das Material entsprechend zertifiziert vom Hersteller bezogen wurde.
  • Der erfahrene Vertrieb berät, welches Zeugnis für die jeweilige Anwendung normativ erforderlich oder vertraglich sinnvoll ist, bevor die Bestellung ausgelöst wird.
  • Zeugnisse werden archiviert und können bei Bedarf nachgereicht werden.

Wer konkrete Fragen zur Zeugnis-Anforderung für einen laufenden Auftrag hat oder unsicher ist, welche Dokumentation für seine Anwendung passt, kann das KLEINEBERG-Team direkt über die Kontaktseite erreichen.

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